Steuerberater Bonn
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Gesetzlicher Zinssatz von 6% noch nicht verfassungswidrig

Wenn das Finanzamt Steuerbeträge verzinsen lässt, gilt der gesetzliche Zinssatz von 6 % pro Jahr. Diese Verzinsung bekommen beispielsweise Bürger zu spüren, denen das Finanzamt zunächst eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) von strittigen Steuerbeträgen gewährt hat. Geht der Rechtsstreit später zu Lasten des Steuerbürgers aus, muss er den „eingefrorenen“ Steuerbetrag samt 6%iger Verzinsung pro Jahr nachzahlen.

Vermietung an Angehörige: Fremdüblichkeit ist wichtig

Bei einer Vermietung an Angehörige interessiert sich das Finanzamt verstärkt um die vertraglichen und tatsächlichen Gestaltungen der Vermietung. Ein Vorteil des Mieters wird schnell als gewollte Zuwendung qualifiziert. Und das hat handfeste steuerliche Auswirkungen.

Steuerberater für Ärzte: Steuerbegünstigung von Nachzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung

Steuerberater, die regelmäßig für Ärzte beratend tätig sind, müssen einige Besonderheiten beachten. Hierzu zählt die begünstigte Besteuerung von Nachzahlungen der Kassenärtlichen Vereinigung.

Steuerberater bei gewerblichem Grundstückshandel: Vermietungseinkünfte trotz 14 Grundstücksverkäufen

Wollen Sie in naher Zukunft Grundstücke verkaufen? Üblicherweise ist hier Vorsicht geboten. Denn bei der Veräußerung von mehr als drei Grundstücken oder Wohneinheiten innerhalb von fünf Jahren nimmt das Finanzamt in der Regel einen gewerblichen Verkauf an. Das Problem dabei ist, dass die Gewinne dann gewerbesteuerpflichtig werden.

Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer für Betriebsvermögen: Einspruch trotz Verfassungswidrigkeit?

Wer Betriebsvermögen erbt, kann von umfangreichen erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen profitieren. Nach der sogenannten Regelverschonung muss er nur 15 % des übertragenen Betriebsvermögens (sofort) versteuern, wenn

  • der Anteil des sogenannten Verwaltungsvermögens (= nicht produktives Vermögen) nicht mehr als 50 % beträgt,
  • der Betrieb durch den Erben mindestens fünf Jahre fortgeführt wird und
  • die Summe der Löhne und Gehälter während dieser Zeit mindestens 400 % der ursprünglichen Ausgangslohnsumme beträgt.

Der Erbe kann auch die sogenannte Optionsverschonung wählen und damit die vollständige Steuerfreistellung seiner (betrieblichen) Erbschaft erreichen; in diesem Fall muss er aber strengere Voraussetzungen erfüllen, denn

  • das Verwaltungsvermögen darf nur maximal 10 % betragen,
  • der Betrieb muss mindestens sieben Jahre fortgeführt werden und
  • die Summe der Löhne und Gehälter muss während dieser Zeit mindestens 700 % der Ausgangslohnsumme betragen.

Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe (OFD) weist mit aktueller Verfügung darauf hin, dass die Option noch bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft des Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheides ausgeübt werden kann. Nach der Weisung gehen Erben bzw. deren steuerliche Berater daher in der Praxis häufig dazu über, erhaltene Bescheide mit vorsorglichen Einsprüchen möglichst lange offenzuhalten, um sich so eine spätere Wahlrechtsausübung zu ermöglichen.
Nach Ansicht der OFD ist diese Einspruchseinlegung aber unnötig, da die Steuerbescheide seit Mitte November 2012 wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts ohnehin vorläufig ergehen. Dieser Vorläufigkeitsvermerk führt nach den Ausführungen der OFD dazu, dass auch die Vergünstigungsregeln für Betriebsvermögen materiell nicht bestandskräftig werden, so dass die Optionsverschonung auch ohne Einspruch später noch ausgeübt werden kann. Im Regelfall entfällt die Vorläufigkeit erst mit Eintritt der Festsetzungsverjährung.

Die OFD erklärt, dass entsprechende Einsprüche mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig sind, so dass die Finanzämter den Steuerbürger bzw. Berater um Rücknahme bitten sollen und Einsprüche ansonsten als unzulässig verwerfen.