Steuerberater Bonn
Kessenich / Poppelsdorf

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53129 Bonn
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Keine Bilanzierungspflicht von Freiberuflern bei Sozietätsgründung

Freiberufler wie etwa Steuerberater und Rechtsanwälte genießen das Privileg, den Gewinn stets durch Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln. Schließen sich Freiberufler jedoch zu einer Sozietät zusammen, verlangte die Finanzverwaltung bislang, dass diejenigen Mitunternehmer, die ihre Kanzlei oder Praxis in die Gesellschaft „mitbringen“, mindestens für eine juristische Sekunde eine Bilanz aufstellen müssen.

Sonderbetriebsvermögen bei GmbH & Co. KG: Beteiligung an Komplementär GmbH

Sonderbetriebsvermögen spielt bei Personengesellschaften eine nicht zu unterschätzende Rolle, insbesondere bei der Bilanzerstellung durch den Steuerberater. Zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft gehören nicht nur Wirtschaftsgüter, die im Gesamthandseigentum der Mitunternehmer stehen, sondern auch Wirtschaftsgüter, die einem Mitunternehmer selbst gehören und dazu geeignet und bestimmt sind, entweder

Nichzulassungsbeschwerde beim BFH: Zustellung an nicht mehr zuständigen Prozessbevollmächtigten

Unterliegt man mit einer Klage vor dem Finanzgericht gegen das Finanzamt, lässt das Finanzgericht in aller Regel die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) nicht zu. Soll dennoch ein Revisionsverfahren durchgeführt werden, muss vorab eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH durchgeführt werden.

Kommanditanteil: Verlustverrechnung bei unentgeltlicher Anteilsübertragung

Der Kommanditist einer KG bzw. GmbH & Co. KG kann in die Situation eines sogenannten verrechenbaren Verlustes geraten. So bezeichnet man den anteiligen Verlust der Gesellschafter, der die anderen Einkünfte nicht mindert, weil er vorgetragen und mit den Gewinnen der Folgejahre verrechnet wird. Doch was passiert mit diesen Verlusten, wenn die Gesellschaftsanteile zwischenzeitlich den Besitzer wechseln?

GmbH-Insolvenz: Wann entsteht der steuerliche Verlust?

Im Rahmen der Einkommensteuer führen die Veräußerung eines wesentlichen Kapitalgesellschaftsanteils (von mindestens 1 %) sowie die Auflösung einer Kapitalgesellschaft beim Gesellschafter zu einem Veräußerungsgewinn bzw. -verlust - und zwar in Höhe des Veräußerungspreises bzw. des ausgekehrten Vermögens abzüglich der Veräußerungs- und der Anschaffungskosten der Beteiligung. Dabei gilt zu beachten, dass auch die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft zu gewinnmindernden nachträglichen Anschaffungskosten führen kann.