Freiberufler wie etwa Steuerberater und Rechtsanwälte genießen das Privileg, den Gewinn stets durch Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln. Schließen sich Freiberufler jedoch zu einer Sozietät zusammen, verlangte die Finanzverwaltung bislang, dass diejenigen Mitunternehmer, die ihre Kanzlei oder Praxis in die Gesellschaft „mitbringen“, mindestens für eine juristische Sekunde eine Bilanz aufstellen müssen.