Steuerberater Bonn
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Fachanwalt für Steuerrecht bei Betriebsprüfung: Keine Vorlage von elektronischen Auswertungen

Ordnet das Finanazmat eine Betriebsprüfung an und der Betriebsprüfer möchte Ihre Unterlagen einsehen, stellt sich die Frage danach, welche Einsichtsrechte bestehen.

Steuerberater für Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer: Privilegierung von Betriebsvermögen verfassungswidrig

Das derzeitge Erbschaftsteuergesetz ist zwar gut gemeint, aber in Teilen schlecht umgesetzt - auf diese Aussage lässt sich die neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur geltenden erbschaftsteuerlichen Privilegierung von Betriebsvermögen verdichten. Mit lang erwartetem Urteil erklärte das Gericht das geltende erbschaftsteuerliche Verschonungskonzept für verfassungswidrig.

Nach geltendem Recht können die Erwerber von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und bestimmten Kapitalgesellschaftsanteilen eine 85- bis 100%ige Steuerfreistellung erreichen. Wer nichtbetriebliches Vermögen erbt, ist hingegen schnell einem weitaus höheren Steuerzugriff ausgesetzt.

Die Karlsruher Richter kritisierten insbesondere die pauschale Verschonung von großen Unternehmensvermögen, die allein wegen der Höhe der steuerbefreiten Beträge ein Maß erreicht hat, das mit einer gleichheitsgerechten Besteuerung nicht mehr in Einklang steht. Das BVerfG sieht den Gesetzgeber in der Pflicht, hier präzise und handhabbare Kriterien zu der Frage zu entwickeln, ob die Verschonung von Betriebsvermögen im Einzelfall tatsächlich erforderlich ist, um das Unternehmen bzw. die Arbeitsplätze zu erhalten.

Ein weiterer zentraler Kritikpunkt des Gerichts ist, dass derzeit Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten von der sogenannten Lohnsummenregelung ausgenommen sind. Diese Betriebe können also selbst dann unter die Steuerprivilegien fallen, wenn der Erwerber später keine Rücksicht auf den Erhalt der Arbeitsplätze nimmt. Hierin sehen die Verfassungsrichter eine unverhältnismäßige Privilegierung, die zudem weit über 90 % aller Betriebe in Deutschland betrifft. Nach Ansicht des Gerichts darf eine Ausnahme von der Lohnsummenregelung zukünftig allenfalls nur noch bei Unternehmen mit „ganz wenigen“ Mitarbeitern zugelassen werden; eine konkrete Mitarbeiterzahl nannte das Gericht aber nicht.

Die (Regel-)Verschonung von Betriebsvermögen setzt nach dem geltenden Erbschaftsteuerrecht voraus, dass der Anteil des sogenannten Verwaltungsvermögens (= nicht produktives Vermögen) nicht mehr als 50 % beträgt. An dieser Stelle setzt die weitere Kritik der Verfassungsrichter ein: Der Gesetzgeber sieht Verwaltungsvermögen zwar selbst als nicht förderungswürdig an, bezieht es über die 50-%-Grenze aber großzügig in das begünstigte Vermögen ein - einen tragfähigen Rechtfertigungsgrund konnte das BVerfG hierfür nicht erkennen.

Hinweis des Steuerberaters für Erbschaftsteuer:

Das geltende Verschonungskonzept bleibt trotz der Kritik des BVerfG zunächst weiterhin anwendbar. Der Gesetzgeber ist aber gefordert, spätestens bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung zu schaffen. Wer die Lücken des geltenden Rechts noch durch gezielte Gestaltungen ausnutzen will, ist jedoch nicht unbedingt auf der sicheren Seite. Denn der Entscheidung des BVerfG ist auch zu entnehmen, dass der Gesetzgeber das geltende Regelwerk rückwirkend ab dem 17.12.2014 verschärfen darf. So soll eine „exzessive“ Ausnutzung der bestehenden Privilegien verhindert werden.<xml></xml>

Rechtsanwalt/Steuerberater bei Umwandlung: Hinweise zur jährlichen Nachweispflicht

Umwandlungen gehören zu den anspruchsvollsten Aufgabenbereichen des Steuerberaters/Rechtsanwalts. Kleine und mittelständische Betriebe werden überwiegend in der Rechtsform eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft gegründet. Sobald sich das Unternehmen am Markt etabliert hat und das Auftragsvolumen gewachsen ist, besteht jedoch oftmals der Wunsch, die eigene persönliche Haftung durch den Rechtsmantel einer GmbH zu beschränken.

Daher wird der Betrieb dann durch den oder die bisherigen Inhaber in eine GmbH „eingebracht“. Das Umwandlungssteuergesetz ermöglicht dies sogar ohne Aufdeckung der betrieblichen stillen Reserven (also der Differenz zwischen den Verkehrswerten des Betriebs und dem Wert laut Buchführung).

Da Kapitalgesellschaften in Deutschland allerdings niedriger besteuert werden als Einzelunternehmer oder Personengesellschaften, darf die GmbH innerhalb von sieben Jahren nach der Einbringung nicht verkauft werden. Andernfalls nimmt das Finanzamt einen sogenannten Gestaltungsmissbrauch an und besteuert rückwirkend zum Zeitpunkt der Einbringung die stillen Reserven.

Damit das Finanzamt kontrollieren kann, ob die Anteile an der GmbH verkauft worden sind oder nicht, ist der bisherige Einzelunternehmer bzw. die Personengesellschaft ab der Einbringung sieben Jahre lang verpflichtet, der Finanzbehörde jeweils bis Ende Mai nachzuweisen, wer Anteilseigner der GmbH-Anteile ist. Wird der Nachweis nicht oder zu spät erbracht, droht eine hohe Steuernachzahlung.

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat nun einige Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dem jährlich zu erbringenden Nachweis geklärt und einige Beispiele für die Praxis aufgezeigt. Dabei schildert sie unter anderem, bei welchem Finanzamt der Nachweis zu erbringen ist, wenn ein Mitunternehmeranteil eingebracht wurde und gibt Antwort auf die Frage, wer zum Nachweis verpflichtet ist, wenn die Anteile im Wege der Gesamtrechtsnachfolge innerhalb der Sperrfrist auf jemand anderen übergehen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht: Strafbefreiende Selbstanzeige ab 2015

Die strafbefreiende Selbstanzeige ist nach wie wie vor ein großes Thema in der Praxis des Rechtsanwalts/Fachanwalts für Steuerrecht. Daher noch einmal die grundlegenden Aspekte:

 

Mit dem „Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung“ wurden die Voraussetzungen der strafbefreienden Selbstanzeige ab 2015 verschärft. Das verabschiedete Gesetz enthält die ursprünglichen Pläne der Finanzminister größtenteils unverändert. Da es jetzt amtlich ist, möchten wir Ihnen noch einmal einen umfassenderen Überblick über die Neuerungen geben.

Nun lässt sich eine Geld- oder Gefängnisstrafe schon ab einer Steuerhinterziehung über 25.000 € nicht mehr umgehen - es sei denn, nicht nur die hinterzogene Steuer wird bezahlt, sondern auch sämtliche Hinterziehungszinsen (6 % pro Jahr) sowie der individuelle Strafzuschlag (Staffelung siehe unten). Nur unter diesen Umständen kann die Selbstanzeige überhaupt wirksam werden. In der Praxis dürfte allerdings die Vorgabe, dass die hinterzogenen Steuern vollständig erklärt werden müssen, die meisten Schwierigkeiten bereiten: Es müssen also alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre aufgearbeitet werden. Das schließt eine Teilselbstanzeige in der Regel aus.

Das Gebot der Vollständigkeit greift nur in zwei Fällen nicht: bei verspäteten oder berichtigten Umsatzsteuer- bzw. Lohnsteuer-Voranmeldungen. Aufgrund der in der Praxis häufigen Korrekturen war hier in der Vergangenheit mit einem Straf- und Bußgeldverfahren zu rechnen. Nun gelten die Korrekturen als wirksame Teilselbstanzeige. Weder eine Zinszahlung noch ein Strafzuschlag sind zu befürchten.

Entgegen dem ursprünglichen Gesetzentwurf bleibt es im Fall einer einfachen Steuerhinterziehung bei der fünfjährigen Verjährungsfrist. Allerdings erstreckt sich die Berichtigungspflicht auf zehn Jahre ab Abgabe der Selbstanzeige.

Die Strafzuschläge sind folgendermaßen nach dem Hinterziehungsbetrag gestaffelt (bisher fielen lediglich 5 % an):

·        Über 25.000 € bis 100.000 € sind 10 % Zuschlag zu zahlen,

·        zwischen 100.001 € und 1 Mio. € fallen 15 % an und

·        über 1 Mio. € sind 20 % Strafzuschlag zu zahlen.

Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die Selbstanzeige unwirksam war, kann die bereits geleistete Zahlung angerechnet werden.

Eine Selbstanzeige ist dann zu spät, wenn der Prüfer bei einer Lohn- oder Umsatzsteuer-Nachschau seinen Ausweis zeigt. Ob er bereits erste Prüfungshandlungen vorgenommen hat, ist nicht mehr relevant. Das gilt auch für alle an der Steuerhinterziehung beteiligten Personen wie Anstifter oder Gehilfen: Diese müssen nicht einmal etwas von der Kontrolle mitbekommen, können dann aber trotzdem keine wirksame Selbstanzeige mehr erstatten.

Im Fall der Teilnahme an einer besonders schweren (bandenmäßigen) Steuerstraftat wie beispielsweise einem sogenannten Umsatzsteuerkarussell ist es künftig überhaupt nicht mehr möglich, straffrei zu bleiben.

Besonderheiten gelten nun auch für Kapitalerträge aus Nicht-EU-Staaten, die nicht am automatischen Datenaustausch teilnehmen. Hier beginnt die Verjährung erst mit Bekanntwerden der Steuerstraftat, spätestens jedoch nach zehn Jahren. Es kann also faktisch zu einer zwanzigjährigen Verjährungsdauer kommen.

Hinweis des Rechtsanwalts und Beraters für Steuerstrafrecht: Aus der Perspektive der ehrlichen Steuerzahler ist dieses Gesetz ein Schritt in die richtige Richtung - für Steuersünder mit dem Wunsch nach Steuerehrlichkeit steigt allerdings der Preis. Wenn Sie bereit sind, diesen Preis zu zahlen, wenden Sie sich diskret an uns. Wir kümmern uns um eine wirksame Selbstanzeige.

Steuerberater in Bonn bei Umwandlungen: Vermeidung der rückwirkenden Besteuerung

Als Rechtsanwalt und Steuerberater begleiten wir in Fällen die Umwandlung aus einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft in eine GmbH. Denn Kapitalgesellschaften haben gegenüber Einzelunternehmen in der Regel zwei Vorteile:

1.    Sie werden - solange keine Ausschüttung vorgenommen wird - niedriger besteuert.

2.    Die Haftung ist per Gesetz auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt.