Auch nach Bestandskraft muss das Finanzamt Steuerbescheide zugunsten des Steuerpflichtigen ändern, wenn sich neue Tatsachen ergeben, die eine Reduzierung der Steuer zur Folge haben. Es darf den Steuerpflichtigen allerdings kein grobes Verschulden daran treffen, dass die Tatsachen erst später bekanntwerden. Als grobes Verschulden gelten Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit - beispielsweise wenn trotz Aufforderung keine Steuererklärung abgegeben wird.