Steuerberater Bonn
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Steuerlicher Zeitpunkt der Umwandlung in eine GmbH

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main (OFD) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, was bei der Umwandlung eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft (z.B. OHG oder KG) in eine GmbH umsatzsteuerlich passiert.

Umsatzsteuer: Ist-Versteuerung auch ohne schriftliche Genehmigung möglich

Ihr Steuerberater wird Sie darüber informiert haben: Die Umsatzsteuer entsteht im Regelfall mit der Ausführung der Leistung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der leistende Unternehmer das vereinbarte Entgelt bzw. die damit verbundene Steuer bereits vereinnahmt hat. Das Gesetz spricht hier von der Steuerentstehung nach vereinbarten Entgelten, da insoweit der vereinbarte Preis der Leistung maßgeblich ist (auch Sollversteuerung genannt).

Steuerberatung bei Vermietung: Ansatz der Entfernungspauschale

Vermieter können ihre Fahrten zum Mietobjekt in aller Regel mit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer als Werbungskosten absetzen, so dass sich Hin- und Rückfahrt steuermindernd auswirken. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) darf jedoch nur die ungünstigere Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer abgezogen werden, wenn der Vermieter in seiner Einkommensteuererklärung außergewöhnlich viele Fahrten geltend macht und das Mietobjekt daher als seine regelmäßige Tätigkeitsstätte anzusehen ist.

Vermietungseinkünfte einer Erbengemeinschaft: Örtlich zuständiges Finanzamt

Erzielen mehrere Personen gemeinsam Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (z.B. im Rahmen einer Erbengemeinschaft), müssen sie beim Finanzamt eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen abgeben. Für die Bearbeitung ist regelmäßig das Finanzamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus die Einkünfte verwaltet werden. Im entsprechenden Erklärungsvordruck wird daher auch nach dem Ort der Verwaltung gefragt.

Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer: Begünstigung des Familienheims nur nach vorheriger Nutzung

Im Rahmen einer Erbschaft stellt sich üblicherweise und regelmäßig die Frage, ob steuerliche Vergünstigungen genutzt werden können, also zum Beispiel begünstigtes Vermögen oder andere wertmindernde Faktoren vorliegen. Einer dieser begünstigenden Faktoren kann nur aktiv von dem Erben erlangt werden: das Familienheim, also eine Immobilie, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Nutzt der Erbe das von dem Verstorbenen bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnhaus unverzüglich nach dessen Tod als eigenes Familienheim, dann wird der Wert dieses Vermögens nicht dem zu versteuernden Erbe hinzugerechnet.