Im Rahmen einer Erbschaft stellt sich üblicherweise und regelmäßig die Frage, ob steuerliche Vergünstigungen genutzt werden können, also zum Beispiel begünstigtes Vermögen oder andere wertmindernde Faktoren vorliegen. Einer dieser begünstigenden Faktoren kann nur aktiv von dem Erben erlangt werden: das Familienheim, also eine Immobilie, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Nutzt der Erbe das von dem Verstorbenen bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnhaus unverzüglich nach dessen Tod als eigenes Familienheim, dann wird der Wert dieses Vermögens nicht dem zu versteuernden Erbe hinzugerechnet.