Soweit Auslandseinkünfte nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) im Inland steuerfrei sind, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegen, erhöhen sie damit den Steuersatz für die übrigen Einkünfte und bei Ehepaaren auch den des anderen Partners. Fürs Finanzamt sind dabei drei Fälle zu unterscheiden: