Der Steuerberater berichitgt bereits dem Finanzamt übermittelte Bilanzen, soweit in diesen gewinnwirksame Fehler enthalten sind. Eine solche Bilanzberichtigung ist nach § 4 Abs. 2 EStG nicht zulässig, wenn sie einer nicht mehr änderbaren, bestandskräftigen Steuerfestsetzung zugrunde liegt.