Eine vor 2005 abgeschlossene Kapitallebensversicherung unterliegt grundsätzlich nicht der Abgeltungsteuer, wenn man die erforderliche Mindestlaufzeit von zwölf Jahren einhält.
Dieses Privileg gilt allerdings nicht mehr, wenn man die fälligen Beiträge bei Vertragsunterzeichnung sofort gegen Einmalzahlung geleistet hat. Wird anlässlich einer Kündigung oder bei Fälligkeit die angesparte Kapitalsumme ausgezahlt, sind die darin enthaltenen sogenannten Sparanteilszinsen steuerpflichtige Kapitaleinnahmen. Dies gilt selbst dann, wenn der jetzt überwiesene Betrag unter der ehemaligen Einmalprämie bleibt.