Steuerberater Bonn
Kessenich / Poppelsdorf

Luisenstraße 32
53129 Bonn
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Steuerberater für Aktiengesellschaften (AG): Zuwendung von Aktien an Arbeitnehmer

Wendet der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Vorteil zu - etwa eine Aktienoption oder eine Aktie - ist zu prüfen, ob hierin eine Arbeitslohnzahlung zu sehen ist.

Verdeckte Gewinnausschüttung durch mittelbar beteiligten Geschäftsführer

Alle Ausschüttungen - und damit auch die verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) - erwirtschaftet grundsätzlich der GmbH-Gesellschafter. Wendet die GmbH einer Person, die dem Anteilseigner nahesteht (z.B. einem Verwandten), einen Vorteil zu, muss der Anteilseigner sich die vGA zurechnen lassen. Der Gesellschafter muss den gewährten Vorteil also selbst versteuern.

Elektronische Bilanz | Hinweise Ihres Steuerberaters in Bonn

Mittlerweile liegt das endgültige Anwendungsschreiben des BMF zur elektronischen Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen (E-Bilanz) vor. Dies, nachdem in einer Pilotphase das kommende EDV-Verfahren und der amtlich vorgeschriebenen Datensatz erprobt und optimiert wurde.

Steuerberater für Kapitaleinkünfte: Erfassung von Steuerzinsen

Mit dem Jahressteuergesetz 2010 hat der Gesetzgeber rückwirkend in allen noch offenen Festsetzungen gesetzlich klarstellend geregelt, dass Zinsen auf Steuererstattungen - soweit keine Betriebseinnahmen - zu den Erträgen aus sonstigen Kapitalforderungen gehören und der Abgeltungsteuer unterliegen.

Umsatzsteuer: Neuregelungen bei innergemeinschaftlicher Lieferung und Vorsteuerberichtigung

Als Ihr Steuerberater in Bonn möchten wir Sie auf den Referentenentwurf des BMF zur Zweiten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen hinweisen. Dieser sieht ab dem 1.1.2012 Anpassungen zum beleg- und buchmäßigen Nachweis für Ausfuhrlieferungen in Drittländer an die seit 1.7.2009 bestehende EU-einheitliche Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren sowie eindeutigere Nachweisregelungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in §§ 9 bis 13 und 17a UStDV vor. Hinzu kommt die Aufhebung einer Bagatellregelung in § 15a UStG.