Alle Ausschüttungen - und damit auch die verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) - erwirtschaftet grundsätzlich der GmbH-Gesellschafter. Wendet die GmbH einer Person, die dem Anteilseigner nahesteht (z.B. einem Verwandten), einen Vorteil zu, muss der Anteilseigner sich die vGA zurechnen lassen. Der Gesellschafter muss den gewährten Vorteil also selbst versteuern.