Von inkongruenten (ungleichen) Ausschüttungen ist die Rede, wenn sie dem Beteiligungsanteil der Gesellschafter nicht entsprechen.
Beispiel:
An der AB GmbH sind die Gesellschafter A und B jeweils zur Hälfte beteiligt. Da die GmbH aufgrund des besonderen Einsatzes des Gesellschafters A einen Gewinnsprung verzeichnen konnte, ist B damit einverstanden, wenn A von der jährlichen Ausschüttung 70 % erhält. Da A eigentlich lediglich 50 % zustünden, liegt eine inkongruente Ausschüttung vor.