Steuerberater Bonn
Kessenich / Poppelsdorf

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53129 Bonn
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Steuerberater Bonn für Umwandlungen: Vorsicht bei der Grunderwerbsteuer

Ändert sich der Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Teilhaber übergehen, fällt für diesen Vorgang prinzipiell Grunderwerbsteuer an, da sich die Eigentümer des Grundbesitzes ändern. Allerdings wird die Steuer auf diesen fiktiven Erwerbsvorgang nicht erhoben, soweit die Gesellschafter der (fiktiv) übertragenden Personengesellschaft an der (fiktiv) aufnehmenden beteiligt sind (= Identität der Beteiligungsverhältnisse).

Steuerberater für GmbH: Keine Schenkungsteuer auf verdeckte Gewinnausschüttungen

Unter sogenannten verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) ist eine Übervorteilung von Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft oder diesen nahestehenden Personen zulasten des Vermögens der Gesellschaft zu verstehen. Die steuerliche Rechtsfolge einer solchen vGA besteht darin, dass die zugrundeliegenden Vermögensabflüsse nicht als Betriebsausgabe anerkannt bzw. als Ausschüttung fingiert werden.

Inkongruente Gewinnausschüttungen bei einer GmbH

Von inkongruenten (ungleichen) Ausschüttungen ist die Rede, wenn sie dem Beteiligungsanteil der Gesellschafter nicht entsprechen.

 

Beispiel:

An der AB GmbH sind die Gesellschafter A und B jeweils zur Hälfte beteiligt. Da die GmbH aufgrund des besonderen Einsatzes des Gesellschafters A einen Gewinnsprung verzeichnen konnte, ist B damit einverstanden, wenn A von der jährlichen Ausschüttung 70 % erhält. Da A eigentlich lediglich 50 % zustünden, liegt eine inkongruente Ausschüttung vor.

 

Steuerberater Bonn für Vermieter: Anschaffungsnahe Herstellungskosten

Wenn Sie als Vermieter in den ersten drei Jahren nach der Anschaffung eines Mietobjekts umfangreiche Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen durchführen lassen, drohen ihnen erhebliche steuerliche Nachteile. Denn diese eigentlich sofort abziehbaren Erhaltungsaufwandskosten werden nach einer Regelung im Einkommensteuergesetz zu Herstellungskosten umqualifiziert, sobald sie (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Gebäudeanschaffungssumme übersteigen. Steuermindernd wirken sie sich dann nur noch über die reguläre Abschreibung aus (regelmäßig mit 2 % pro Jahr).

Steuerberater für Bauunternehmen: Wechsel der Steuerschuldnerschaft bei Bauträgern

In der Baubranche gilt für brancheninterne Umsätze im Regelfall ein sogenannter Wechsel der Steuerschuldnerschaft. Dieses auch Reverse-Charge genannte Verfahren, führt dazu, dass nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für eine Bauleistung schuldet. Voraussetzung für die Anwendung dieses Verfahrens ist jedoch, dass der Leistungsempfänger selbst entsprechende Bauleistungen erbringt.