Sofern Sie eine Person bis zu Ihrem Tod unentgeltlich gepflegt haben und dafür mit einer Erbschaft bedacht werden, steht Ihnen ein erbschaftsteuerlicher Freibetrag von bis zu 20.000 € zu. Diese Vergünstigung honoriert das finanzielle bzw. ideelle Opfer, das der Erbe zu Gunsten des Erblassers erbracht hat.