Sowohl der Schenker als auch der Beschenkte kann die Schenkungsteuer entrichten. Übernimmt der Schenker für Sie als Beschenkten die Schenkungsteuer, kann Ihre Entlastung als steuerbare Zusatzleistung angesehen werden. Daher stellt sich die Frage, ob der Ihnen ursprünglich zugewendete Betrag zuzüglich der übernommenen Schenkungsteuer als steuerpflichtiger Erwerb bewertet werden kann.