Apotheken, die ihren Gewinn freiwillig durch Buchführung und Bilanz ermitteln, sind nicht verpflichtet, dem Finanzamt Zugriff auf ihre computergesteuert geführten Dateien mit einzeln aufgezeichneten Barverkäufen zu gewähren, wenn die baren Tageseinnahmen ordnungsgemäß durch Tagesendsummenbons festgestellt sind. Das wurde jetzt vom FG Münster (FG) in einem aktuellen Urteil zu einem selbständigen Apotheker entschieden. Pauschale Hinzuschätzungen wegen der Verweigerung der Vorlage dieser elektronischen Aufzeichnungen sind daher auch nicht zulässig.