Steuerberater Bonn
Kessenich / Poppelsdorf

Luisenstraße 32
53129 Bonn
Tel.: 0228 / 911 730

Archiv

Verbindliche Auskunft hat keine Bindungswirkung bei rückwirkender Gesetzesänderung

Ihr Steuerberater kann für Sie beim Finanzamt einen Antrag auf verbindliche Auskunft über die steuerliche Beurteilung genau bestimmter, künftiger Sachverhalte stellen. Das Finanzamt ist bei Erteilung einer verbindlichen Auskunft an Gesetze und auch an Erlasse des Bundesfinanzministeriums gebunden.

Steuerhinterziehung und Steuerverkürzung:Widersprüchliche Angaben in Steuererklärung

Steuerbescheide dürfen nur innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist erlassen bzw. geändert werden. In Fällen der leichtfertigen Steuerverkürzung verlängert sich diese Frist jedoch auf fünf Jahre, in Fällen der Steuerhinterziehung sogar auf zehn Jahre.

Gewerblicher Grundstückshandel: Vorsicht bei Einbringung von Grundstücken

Die sogenannte Drei-Objekt-Grenze wurde entwickelt, um steuerfreie Erträge aus der privaten Vermögensverwaltung von steuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb abzugrenzen. Sie besagt, dass ein gewerblicher Grundstückshandel - und keine private Vermögensverwaltung mehr - vorliegt, wenn ein Grundstückseigentümer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte in zeitlicher Nähe zu deren Anschaffung, Herstellung oder grundlegender Modernisierung wieder verkauft. Die Veräußerungsgewinne führen dann zu gewerblichen Einkünften.

Einspruch gegen Steuerbescheid: Die Gefahr der "Verböserung"

Wenn Ihr Steuerberater gegen Ihren Steuerbescheid einlegt, kann das Finanzamt die angefochtene Steuerfestsetzung komplett neu prüfen. Es kann den Bescheid sogar zu Ihrem Nachteil ändern, wenn es neue Erkenntnisse zu Ihren Lasten gewinnt. Diese sogenannte „Verböserung“ setzt aber voraus, dass der Steuerberater zuvor über die beabsichtigte Änderung informiert wird und Gelegenheit erhält, den Einspruch zurückzunehmen. Hierfür setzt das Amt eine bestimmte Frist.

Steuerberater für Erbschaftsteuer: Steuerbefreites Betriebsvermögen

Erben Sie steuerbegünstigtes oder gar -befreites Vermögen, können Sie den Wert des Nachlasses und damit die Erbschaftsteuer teilweise um die Schulden und Lasten kürzen, die wirtschaftlich mit der Erbschaft zusammenhängen. Abzugsfähig ist lediglich ein Betrag, der dem Verhältnis zwischen dem anzusetzenden Wert des geerbten Vermögens und seinem Wert vor Anwendung der Vergünstigung entspricht.