Die Kosten eines Erwerbs, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung und Verteilung eines Nachlasses entstehen, können vom Erben als Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden. Hierzu gehören auch die Prozesszinsen, die ein Erbe an einen Pflichtteilsberechtigten zahlen muss, wenn diese Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit einem vor dem Zivilgericht geführten Prozess des Erben mit dem Pflichtteilsberechtigten entstanden sind.