Die sogenannte Mantelkaufregelung soll die missbräuchliche Verlustnutzung bei Kapitalgesellschaften verhindern, die dann eintritt, wenn eine leere „GmbH-Hülle“ mit Verlustvortrag erworben und mit einem eigenen, gewinnbringenden Geschäft belebt wird. Der Missbrauch besteht in diesem Fall darin, dass der Verlust der GmbH, der durch das alte Geschäftsgebaren entstanden ist, nun mit dem Gewinn des neuen Betriebs verrechnet wird.