Stellt das Finanzamt bei einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) eine verdeckte Gewinnausschüttung fest und ändert es infolgedessen den Steuerbescheid der Gesellschaft, kann auch der Steuerbescheid des Gesellschafters geändert werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese „Türöffnerregelung“ kürzlich in einem Verfahren über die Aufhebung der Vollziehung einem genaueren Blick unterzogen.